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Allgemeine Verkaufsbedingungen der DEHN SE ("DEHN")

Stand 15.02.2024

 

TEIL A: ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN VON DEHN

 

1. ANWENDBARKEIT; BESTELLUNGEN; DEFINITIONEN

 

1.1. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen (TEIL A und TEIL B) („Bedingungen“) gelten für alle Lieferungen von Waren und Materialien, einschließlich solcher, die für den Besteller speziell entwickelt oder angepasst wurden („Vertragsprodukte“), sowie für alle Dienst- und Werkleistungen oder sonstige Leistungen („Leistungen“) von DEHN.

 

1.2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, DEHN stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Es stellt beispielsweise keine Zustimmung dar, wenn DEHN in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers vorbehaltslos die Vertragsprodukte liefert oder die Leistungen erbringt.

 

1.3. Diese Bedingungen gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für spätere Verträge im Sinne der Ziff. 1.6 TEIL A mit demselben Vertragspartner, ohne dass DEHN erneut auf sie hinweisen müsste.

 

1.4. „Angebot“ bezeichnet ein Angebot (in welcher Form auch immer) an den Besteller zur Lieferung von Vertragsprodukten oder Leistungen. „Auftragsbestätigung“ bezeichnet die Bestätigung einer Bestellung des Bestellers über die Lieferung von Vertragsprodukten und Leistungen durch DEHN.

 

1.5. Angebote sind freibleibend. Angebote von DEHN sind grundsätzlich unverbindlich, solange sie nicht von DEHN mittels einer Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt wurden. DEHN kann das Angebot jederzeit widerrufen, modifizieren oder ändern, solange DEHN die Bestellung nicht bestätigt hat.

 

1.6. Jede (i) Bestellung des Bestellers (offline oder online über den Webshop von DEHN), die von DEHN in einer Auftragsbestätigung ohne Vorbehalt oder Änderung bestätigt wird, (ii) Auftragsbestätigung, die von DEHN unter Vorbehalt oder Änderung der Bestellung des Bestellers erteilt, aber vom Besteller akzeptiert wird (auch durch konkludentes Verhalten), oder (iii) andere Vereinbarung zwischen dem Besteller und DEHN über die Lieferung von Vertragsprodukten und Leistungen, für die diese Bedingungen gelten, stellt einen „Vertrag“ dar.

 

1.7. Wird in diesen Bedingungen der Begriff „schriftlich“ verwendet, so umfasst dies auch die Kommunikation per E-Mail, Fax oder sonstige elektronische Kommunikationsformen.

 

2. ÄNDERUNGEN

 

2.1. Jeder Vertrag basiert auf den zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots geltenden Gesetzen und Bestimmungen. Wünscht der Besteller Änderungen des Designs oder der Verarbeitung im Rahmen des technisch Umsetzbaren oder für DEHN Zumutbaren, wird DEHN ein geändertes Angebot unter Berücksichtigung dieser Änderungen unterbreiten, insbesondere hinsichtlich der Mehroder Minderkosten oder des Liefertermins.

 

2.2. Änderungen, die DEHN an der technischen Durchführung der bestellten Vertragsprodukte und/oder Leistungen vornimmt, sind zulässig, solange diese Änderungen dem Besteller zumutbar sind und die Funktionalität nicht wesentlich verändert wird.

 

3. EIGENTUM AN RECHTEN

 

DEHN behält sich alle Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte an Dokumenten, Materialien und sonstigen Gegenständen (wie z. B. Angeboten, Katalogen, Preislisten, Kostenvoranschlägen, Plänen, Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, Produktbeschreibungen und Spezifikationen, Handbüchern, Mustern, Modellen sowie anderen physischen und/oder elektronischen Dokumenten, Informationen und Gegenständen) vor, die DEHN dem Besteller zur Verfügung stellt, auch wenn diese Rechte aus der Zusammenarbeit mit dem Besteller oder aus Vorgaben des Bestellers entstanden sind. Dies gilt ausdrücklich auch für patentierbare Erfindungen und Know-how, die sich im Rahmen des Vertrages ergeben. Der Besteller darf diese Rechte nur für die im Vertrag festgelegten Zwecke nutzen. Der Besteller darf sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DEHN nicht an Dritte weitergeben oder zugänglich machen, es sei denn, dies ist im Rahmen des Vertrages erforderlich. Auf Verlangen von DEHN hat der Besteller diese an DEHN zurückzugeben und physische oder elektronische Kopien zu vernichten (oder zu löschen), soweit sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang oder zur Erfüllung der gesetzlichen Archivierungsanforderungen nicht mehr benötigt werden.

 

4. BERATUNG; LIEFERUNG VON VERTRAGSPRODUKTEN UND ERBRINGUNG VON LEISTUNGEN

 

4.1. Die anwendungstechnische Beratung, Schutz- und Konzeptvorschläge mit Produktempfehlungen oder die von DEHN in Seminaren vermittelten Informationen erfolgen nach bestem Wissen, gelten jedoch nur als unverbindliche Hinweise und befreien den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der von DEHN gelieferten Vertragsprodukte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Vertragsprodukte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten der DEHN und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers. Es ist daher in jedem Fall eine Einzelfallprüfung durch den Besteller erforderlich.

 

4.2. Informationen auf der Webseite von DEHN oder in Printmedien, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen und Maße sind nicht verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich von DEHN als verbindlich bezeichnet wurden.

 

4.3. Alle Termine oder Fristen für die Lieferung von Vertragsprodukten oder die Erbringung von Leistungen („Liefertermin“) sind nicht bindend und stellen eine bloße Schätzung von DEHN dar, es sei denn, DEHN hat diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

 

4.4. Die rechtzeitige und ordnungsgemäße Lieferung der Vertragsprodukte oder die Erbringung von Leistungen setzt Folgendes voraus:

a) rechtzeitige und korrekte Bereitstellung der notwendigen Informationen, Materialien, der für Aus- oder Einfuhr und Verbringung erforderlichen Unterlagen, Produkte, Komponenten, Dokumente, Genehmigungen, Freigaben und Erfüllung sonstiger Verpflichtungen des Bestellers zur Unterstützung oder Zusammenarbeit mit DEHN oder ihren Unterlieferanten oder Subunternehmern;

b) rechtzeitiger Eingang von vertragsgemäß zu leistenden Zahlungen, Anzahlungen oder anderen Sicherheiten (z. B. Letter of Credit, Bürgschaften) bei DEHN;

c) rechtzeitige Mitteilung des Namens und der Adresse, an welche die Lieferung erfolgen und/oder an der die Leistungen erbracht werden sollen;

d) rechtzeitige und korrekte Lieferung/Ausführung durch DEHNs Vorlieferanten und Subunternehmer, sofern DEHN den Dritten so rechtzeitig beauftragt hat, dass eine rechtzeitige Lieferung/Leistung erwartet werden kann; und

e) kein Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt (wie unter 4.7 definiert) bei DEHN oder einem Vorlieferanten oder Subunternehmer von DEHN.

Weitere Gründe, die eine verspätete Lieferung/Leistung rechtfertigen und sich aus dem Vertrag, dem anzuwendenden Recht oder anderweitig ergeben, bleiben unberührt.

 

4.5. DEHN ist nicht verpflichtet, das vom Besteller für die Erbringung der Leistungen übermittelte Zahlenmaterial und sonstige Informationen und Dokumente auf ihre Richtigkeit zu prüfen. DEHN wird den Besteller jedoch auf offensichtliche Unstimmigkeiten hinweisen, die DEHN bei der Erbringung der Leistung auffallen.

 

4.6. Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, um den eines der oben genannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung von DEHN verzögert.

 

4.7. „Höhere Gewalt“ ist jedes Ereignis außerhalb des Einflussbereiches von DEHN oder ihren Unterlieferanten, das DEHN nicht zu vertreten hat, einschließlich, aber nicht beschränkt hierauf, staatliche Maßnahmen in Bezug auf die Währungs- und Handelspolitik, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, höhere Gewalt oder öffentliche Akte, Krieg, Terrorismus, Bürgerunruhen oder Aufstände, Bürgerkrieg, Blockaden, Embargos, Sanktionen, Katastrophen, Epidemien, Pandemien, Überschwemmungen, Brände, Erdbeben, Explosionen, Stürme, Cyberangriffe, behördliche Anordnungen oder marktbezogene Probleme bei der Beschaffung von Materialien und Waren. Als höhere Gewalt zählen insbesondere Einschränkungen der Liefer- oder Leistungsfähigkeit von DEHN oder deren Vorlieferanten, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Corona-Virus, einschließlich z. B. Grenzschließungen, Warenknappheit, Personalmangel, Exportbeschränkungen, Betriebsschließungen, Betriebsunterbrechungen. DEHN wird den Besteller über den Beginn und das Ende solcher Ereignisse so schnell wie möglich informieren.

 

4.8. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, liefert DEHN die Vertragsprodukte gemäß INCOTERMS® 2020 FCA Mühlhausen, Deutschland ab dem Werk von DEHN („Lieferort“). Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung im Falle der Versendung mit Übergabe der Sendung an den vom Besteller benannten Frachtführer auf den Besteller über, spätestens jedoch mit der Übergabe des Vertragsprodukts an den Besteller.

 

4.9. Nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten wird die Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

 

4.10. DEHN ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn (a) eine Teilleistung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, (b) die Erbringung der restlichen Leistungen sichergestellt ist und (c) dem Besteller durch die Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

 

5. VERPFLICHTUNGEN DES BESTELLERS

 

5.1. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Besteller (nicht abschließend) verantwortlich für (i) die zur Vertragserfüllung erforderlichen behördlichen Genehmigungen und/oder Einwilligungen, (ii) die rechtzeitige und korrekte Beistellung der zur Durchführung der Lieferung oder Leistung von DEHN und deren Vorlieferanten oder Subunternehmern benötigten Informationen (z. B. technische Pläne, Zeichnungen, Grundrisse, Materiallisten, Prüfgut), Materialien, Vertragsprodukte, Komponenten, Dokumente, Freigaben, (iii) die rechtzeitige und richtige Erfüllung aller sonstigen Verpflichtungen zur Unterstützung oder Zusammenarbeit mit DEHN oder ihren Vorlieferanten oder Subunternehmern sowie (iv) die unverzügliche Mitteilung aller Umstände in seiner Sphäre, welche auf die Lieferung oder Leistung Auswirkungen haben können. Der Besteller hat die erforderlichen Informationen, Materialien, Vertragsprodukte, Komponenten, Dokumente, Genehmigungen, Freigaben und alle sonstigen Verpflichtungen zur Unterstützung oder Zusammenarbeit mit DEHN oder ihren Vorlieferanten oder Subunternehmern rechtzeitig und korrekt zu erbringen bzw. zu erfüllen. Der Besteller hat DEHN alle Mehrkosten zu erstatten, die sich aus der schuldhaften Nichterfüllung seiner Verpflichtungen ergeben.

 

5.2. Sofern Umsätze aus Lieferungen innerhalb Mitgliedstaaten der Europäischen Union („EU“) nach deutschem Umsatzsteuerrecht von der Umsatzsteuer befreit sind, ist der Besteller verpflichtet, auf Verlangen von DEHN an der Ausstellung nach deutschem Umsatzsteuerrecht in diesem Zusammenhang erforderlicher Liefernachweise gemäß § 17a UStDV („Gelangensbestätigung“) sowie sonstiger erforderlicher Dokumente mitzuwirken. Die Gelangensbestätigung muss, vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Mindestangaben, den Namen und die Anschrift des Empfängers, die Menge der gelieferten Vertragsprodukte mit handelsüblicher Bezeichnung, Ort und Datum des Erhalts der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder im Falle der Beförderung durch den Besteller Ort und Datum des Endes der Beförderung in dem anderen Mitgliedstaat der EU sowie das Ausstellungsdatum enthalten. Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart muss der Besteller die Gelangensbestätigung ausfüllen, handschriftlich unterschreiben und DEHN schriftlich zusenden. Diese Mitwirkungspflicht gilt sowohl für Lieferungen durch DEHN (egal ob selbst oder durch Dritte) an den Besteller, als auch für Beförderungen durch den Besteller (egal ob selbst oder durch Dritte). Die Gelangensbestätigung darf von dem Besteller erst erteilt werden, nachdem die Vertragsprodukte tatsächlich in dem anderen Mitgliedsstaat der EU angekommen sind. Geht der Liefernachweis DEHN nicht innerhalb 14 Tage nach dem Ankommen der Vertragsprodukte in dem anderen Mitgliedsstaat der EU bzw. nach Aufforderung durch DEHN nicht vollständig ausgefüllt zu, ist der Besteller wegen Verstoß gegen seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht verpflichtet, DEHN die dadurch entstehenden Folgekosten wie aus einer nachträglichen Umsatzsteuerberechnung zu erstatten.

 

6. PREISE; ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

6.1. Die Preise von DEHN für die Lieferung von Vertragsprodukten oder die Vergütung für die Erbringung von Leistungen (zusammen: „Preise“) verstehen sich für die Lieferung FCA Mühlhausen, Deutschland (INCOTERMS® 2020) ab dem Werk von DEHN einschließlich handelsüblicher Verpackung zuzüglich der jeweils anfallenden Umsatzsteuer soweit nicht anders vereinbart. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, werden Zusatzkosten wie Transport-, Versicherungs-, Fracht-, Sonderverpackungs- oder Reisekosten sowie Auslagen dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.

 

6.2. DEHN ist berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und der ersten Lieferung eines Vertragsprodukts/ Erbringung einer Leistung mindestens 4 Wochen liegen und sich die Kosten von DEHN für die Herstellung, Verpackung, Lieferung des Vertragsprodukts oder Erbringung der Leistung erhöht haben und DEHN die Kostenerhöhung nicht zu vertreten hat. In diesem Fall darf die Preiserhöhung die Kostensteigerung nicht übersteigen. Reduzieren sich die Kosten wird DEHN eine entsprechende Kürzung der Preise vornehmen.

 

6.3. Rechnungen werden für jede einzelne Lieferung und/oder Leistung ausgestellt. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden Skontoabzüge nicht gewährt und die Zahlung ist 10 Tage nach Erhalt einer Rechnung von DEHN ohne Abzug fällig.

 

6.4. DEHN kann Lieferungen/Leistungen von Vorauszahlungen oder der Gewährung von Sicherheiten abhängig machen, wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat, wenn der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug ist, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Besteller seine Zahlungen nicht leisten kann oder wenn sich die finanzielle Situation des Bestellers erheblich verschlechtert (z. B. Verschlechterung der Bonität des Besteller). DEHN ist nicht verpflichtet, Sicherheiten oder Vorauszahlungen anzunehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass solche Zahlungen oder Sicherheiten des Bestellers im Falle seiner Insolvenz oder eines ähnlichen Verfahrens angefochten werden können.

 

6.5. Überfällige Forderungen werden mit einem Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Basiszinssatz (Basiszins), mindestens aber mit 12 Prozent p.a. verzinst. Zinsen sind sofort fällig und zahlbar. DEHN behält sich das Recht vor, einen höheren Schaden geltend zu machen.

 

6.6. Der Besteller kann seine Gegenforderung nur dann gegen einen Zahlungsanspruch von DEHN aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung (aa) unbestritten ist, oder (bb) einer rechtskräftigen Entscheidung eines zuständigen Gerichts unterliegt, oder (cc) im Falle der Aufrechnung, synallagmatisch (i.e. Interdependenz von Leistung und Gegenleistung im Gegenseitigkeitsvertrag) zu dem Anspruch von DEHN, gegen den der Besteller aufrechnet, ist oder (dd) im Falle eines Zurückbehaltungsrechts auf dem gleichen Vertragsverhältnis wie der Anspruch von DEHN, aus welchem der Besteller seine Rechte geltend macht, beruht.

 

7. EIGENTUMSVORBEHALT

 

7.1. DEHN behält sich hiermit das Eigentum an allen im Rahmen des Vertrages gelieferten Vertragsprodukten und Leistungen vor („Vorbehaltsware“). Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung auf den Besteller über. Für den Fall, dass der Besteller im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Vertragsprodukte oder Leistungen von DEHN bezieht, behält sich DEHN das Eigentum vor, bis alle Forderungen von DEHN gegen den Besteller aus dieser Geschäftsbeziehung vollständig bezahlt sind. Dies gilt auch dann, wenn eine oder sämtliche Forderungen von DEHN in ein laufendes Kontokorrentkonto aufgenommen wurden, der Saldo erstellt wurde und anerkannt ist.

 

7.2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen sei- nes ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verwenden, zu verarbeiten, umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und/oder zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die unter diesen Eigentumsvorbehalt fallenden Vertragsprodukte in ihrer ursprünglichen Form oder nach Be- oder Verarbeitung verkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DEHN, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. DEHN wird von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller allen Zahlungsverpflichtungen gemäß den hierin festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß nachkommt. DEHN kann verlangen, dass der Besteller DEHNs abgetretene Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretungen mitteilt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Vertragsprodukten, die nicht DEHN gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer oder Drittkunden als an DEHN abgetreten, und zwar in Höhe des zwischen dem Besteller und DEHN vereinbarten Lieferpreises.

 

7.3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für DEHN als Hersteller, ohne dass DEHN jedoch hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, DEHN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt DEHN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung und der Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Zur Sicherung der Forderungen von DEHN gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an DEHN ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; DEHN nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

 

7.4. Solange der Eigentumsvorbehalt von DEHN besteht, ist es dem Besteller untersagt, ohne vorherige Zustimmung von DEHN eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Verfügung über Vorbehaltsprodukte zu treffen. Wird die Vorbehaltsware von Dritten gepfändet oder anderweitig Ansprüchen Dritter ausgesetzt, ist der Besteller verpflichtet, DEHN hierüber schnellstmöglich, wenn möglich per Telefon, per Telefax oder E-Mail zu informieren und den Dritten unverzüglich über den Eigentumsvorbehalt von DEHN zu informieren. Der Besteller ist verpflichtet, DEHN ein etwaiges Pfändungsprotokoll sowie eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten Gegenstände zu übermitteln.

 

7.5. Wenn der Besteller dies verlangt, wird DEHN Vorbehaltsware und die an ihre Stelle tretenden Sachen und Forderungen insoweit freigeben, als ihr Schätzwert den Betrag der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände liegt bei DEHN.

 

7.6. Bei erheblichem, vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DEHN nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Kosten der Rücknahme trägt der Besteller. DEHN ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.

 

7.7. Bei Exportgeschäften in Länder, in denen der vorstehende Eigentumsvorbehalt nicht rechtswirksam ist, behält sich DEHN das Recht vor, das Eigentumsrecht nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften des Empfangslandes zu sichern. Der Besteller ist verpflichtet, DEHN dabei im erforderlichen Umfang zu unterstützen.   

 

8. ANNAHMEVERZUG

 

8.1. Für die Dauer eines Annahmeverzugs ist DEHN berechtigt, die gelieferten Vertragsprodukte auf Kosten des Bestellers einzulagern. DEHN kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Besteller die durch die Einlagerung entstehenden Kosten zu tragen.

 

8.2. Wenn der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme verweigert oder vorher endgültig und ernsthaft erklärt, nicht annehmen zu wollen, kann DEHN vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Als Schadensersatz kann DEHN pauschal 20 % des vereinbarten Preises fordern. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt DEHN ebenso vorbehalten wie dem Besteller der Nachweis, dass tatsächlich kein Schaden entstanden ist oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger als die angesetzte Pauschale ist.

 

9. ANSPRÜCHE WEGEN EINES MANGELS

 

9.1. DEHN übernimmt keine Gewähr für ungeeignete, unsachgemäße oder bestimmungswidrige Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, normale Abnutzung, fehlerhafte oder fahrlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, Verschleiß, Mangel der vom Besteller veranlassten Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Satz 1 gilt auch, soweit bei der Installation oder beim Betrieb die Vorgaben der Betriebsanleitung von DEHN nicht eingehalten wurden. DEHN übernimmt auch keine Haftung für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Vertragsprodukte nur unerheblich mindern. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Mangel in Kürze selbst verschwindet oder sich selbst behebt oder wenn er vom Besteller mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann. Soweit Anforderungen hinsichtlich eines Merkmals des Vertragsprodukts vereinbart wurden, schließt dies andere Anforderungen bezogen auf das Merkmal aus, auch wenn diese den objektiven Anforderungen an das Vertragsprodukt entsprechen würden.

 

9.2. DEHN kann innerhalb angemessener Frist zwischen Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) oder Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) wählen. Das Recht des Bestellers, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den vereinbarten Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

 

9.3. Der Besteller wird DEHN nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit geben, damit DEHN die ihr nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Reparaturen und Ersatzlieferungen vornehmen kann. Dazu gehört auch, dass die beanstandeten Vertragsprodukte DEHN zu Untersuchungszwecken zur Verfügung gestellt werden oder
– wenn die Vertragsprodukte in einer festen Weise montiert oder installiert werden
– DEHN Zugang zum Standort gewährt wird.

 

9.4. Im Falle von unberechtigten Mängelrügen kann DEHN vom Besteller die Erstattung sämtlicher DEHN dadurch entstandenen Kosten (z. B. Kosten für Ein- und Ausbau, Prüf-, Transport-, Lagerund Fahrtkosten), mindestens jedoch eine Pauschale in Höhe von EUR 65 pro unberechtigt moniertem Produkt zuzüglich aller externen Kosten, verlangen.

 

9.5. Im Rahmen der Gewährleistung ausgetauschte Teile werden Eigentum von DEHN.

 

9.6. Rechtsmängel oder die Verletzung von Know-how oder Rechten des geistigen Eigentums eines Dritten („Rechte Dritter“) stellen ebenfalls einen „Mangel“ im Sinne dieser Ziffer 9 TEIL A dar. Darüber hinaus gilt Folgendes: (i) Der Besteller wird DEHN unverzüglich schriftlich informieren, wenn ein Dritter wegen der Verletzung dieser Rechte Ansprüche gegen ihn erhebt; (ii) Ansprüche aus der Verletzung von Rechten Dritter sind ausgeschlossen, wenn die Verletzung auf einer Anweisung, Vorgabe oder Spezifikation des Bestellers, einer vom Besteller veranlassten Änderung oder der vertragswidrigen Nutzung der Vertragsprodukte durch den Besteller beruht und (iii) DEHN wird die Vertragsprodukte nach ihrer Wahl derart modifizieren oder ersetzen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Qualität und Funktionalität der Vertragsprodukte jedoch nicht beeinträchtigt wird, oder dafür sorgen, dass dem Besteller durch Abschluss einer Lizenzvereinbarung das Recht zur Nutzung der Vertragsprodukte eingeräumt wird.

 

9.7. Alle Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Ablieferung (d.h. Lieferung bzw. Abholung) des Vertragsprodukts und/oder Fertigstellung der Leistungen. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine längere Frist vorschreibt. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Vertragsprodukte an einen Verbraucher (Lieferantenregress) bleiben davon auch unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt die zwingende gesetzliche Haftung von DEHN gemäß Ziffer 10 TEIL A. 9.8. Alle gesetzlichen Ansprüche des Bestellers auf Schadens- und Aufwendungsersatz bleiben davon unberührt, soweit sie nicht durch Ziffer 10 TEIL A ausgeschlossen oder beschränkt sind.

 

10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

 

10.1. Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schadensersatz beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch DEHN oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

10.2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder des Beschaffungsrisikos durch DEHN oder insoweit DEHN einen Mangel arglistig verschwiegen hat, bleibt hiervon unberührt. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.

 

10.3. Soweit die Haftung von DEHN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter, Partner, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

11. INFORMATION ÜBER PRODUKTSICHERHEITSMASSNAHMEN

 

11.1. Der Besteller hat DEHN unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn eine Behörde beim oder gegen den Besteller Maßnahmen im Zusammenhang mit den Produktsicherheitsanforderungen an die Vertragsprodukte oder Leistungen von DEHN (z. B. Produktrücknahme oder Rückruf) durchführt oder wenn der Besteller beabsichtigt, solche Maßnahmen (z. B. Berichte an die amtliche Marktüberwachungsstelle) selbst durchzuführen.

 

11.2. Der Besteller wird DEHN unverzüglich informieren, wenn er von sicherheitsrelevanten Problemen im Zusammenhang mit den Vertragsprodukten oder Leistungen Kenntnis erlangt, DEHN bei der Behebung solcher Probleme unterstützen und mit DEHN kooperieren. Dazu gehört auch die Unterstützung im Falle eines Rückrufs oder anderer Maßnahmen, z. B. durch Bekanntgabe von Besteller-Namen, die betroffen sein könnten. Die Parteien sind sich einig, dass DEHN entscheidet, ob eine sicherheitsrelevante Maßnahme durchgeführt werden soll und welche Arten von Maßnahmen ergriffen werden sollen, es sei denn, solche Maßnahmen werden dem Besteller von einer Behörde zwingend vorgegeben.

 

12. EXPORTKONTROLLE

 

12.1. Der Besteller verpflichtet sich, folgende Geschäfte in jedem Fall zu unterlassen:
– Geschäfte mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach EG/EU-Verordnungen oder sonstigen anwendbaren Verordnungen und Vorschriften stehen;
– Geschäfte mit Embargo-Staaten, die nach gültigen EG/EUVerordnungen, Außenwirtschaftsverordnung, oder sonstigen anwendbaren Verordnungen und Vorschriften verboten sind;
– Geschäfte, für die die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt; und
– unzulässige Geschäfte, die im Zusammenhang mit nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen oder militärischen Endverwendungen erfolgen könnten, für die keine offizielle Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt.

 

12.2. Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung und/oder Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen auf Grund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten für die Dauer der dadurch entstehenden Verzögerung außer Kraft. Der Besteller versichert, alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit DEHN betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten, keine Handlungen zu begehen und Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit von bei DEHN beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen können.

 

13. ANWENDBARES RECHT; ERFÜLLUNGSORT; GERICHTSSTAND

 

13.1. Erfüllungsort für alle Vertragsprodukte ist der Sitz von DEHN, sofern nicht ein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde.

 

13.2. Der Vertrag und der Verkauf und/oder die Lieferung von Vertragsprodukten und/oder Leistungen nach diesem Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

 

13.3. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen oder aus der Vertragsbeziehung zwischen DEHN und dem Besteller ergeben, wird Nürnberg vereinbart. DEHN ist auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

 

14. ALLGEMEINES

 

14.1. Sollte eine Bestimmung oder Regelung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages in vollem Umfang in Kraft und wirksam, soweit dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder um eine Vertragslücke zu schließen, gilt eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung nach der Vorstellung der Parteien am nächsten kommt.

 

14.2. Die Bestimmungen des Vertrages haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Bedingungen. Sollte jedoch eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein, aber diese Bedingungen die jeweilige Situation regeln, so gelten diese Bedingungen.

 

14.3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Besteller nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DEHN an Dritte zu übertragen.

 

TEIL B: BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEHNCONCEPT, DEHN TEST CENTRE UND DEHN SIMULATION

 

1. GELTUNG

 

Die nachfolgenden besonderen Regelungen gelten ergänzend zu den Regelungen in TEIL A für alle Planungs-, Prüf-, Analyse-, Testund Simulationsleistungen sowie alle sonstigen Leistungen, die DEHNconcept, das DEHN Test Centre oder die DEHN Simulation (nachfolgend zusammen „DEHN“) für den Besteller erbringt („Vertragsleistungen“).

 

2. MITWIRKUNGSPFLICHTEN

 

2.1. Der Besteller wird DEHN alle zur Erbringung der Vertragsleistungen nötigen oder von DEHN angefragten Informationen und Materialien rechtzeitig und fehlerfrei zur Verfügung zu stellen. Je nach Art der Vertragsleistung erfasst dies z. B. das Prüfgut und die dazu gehörige Dokumentation, Materiallisten, Fragebögen von DEHN zur Technik, technische Pläne und Zeichnungen oder sonstige Pläne.

 

2.2. Der Besteller hat DEHN mindestens 14 Tage vor dem vereinbarten Prüftermin das zur Erbringung der Vertragsleistung erforderlich Prüfgut zur Verfügung zu stellen, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.

 

2.3. Der Besteller informiert DEHN, sollte von den von ihm zur Verfügung zustellenden Beistellungen (insbesondere dem Prüfgut) eine besondere Gefahr für Personen (insbesondere Personal von DEHN) oder Sachen ausgehen oder diese Beistellungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Gelangen dem Besteller solche Informationen erst später zur Kenntnis, informiert er DEHN hiervon unverzüglich.

 

2.4. Alle für die Erbringung der Vertragsleistungen erforderlichen Genehmigungen und/oder Einwilligungen Dritter sind vom Besteller auf seine Kosten einzuholen und DEHN nachzuweisen.

 

2.5. Soweit zur Erbringung der Vertragsleistungen Untersuchungen außerhalb der Räumlichkeiten von DEHN vorzunehmen sind, wird der Besteller dafür sorgen, dass DEHN ausreichender und sicherer Zugang zum Ort der Leistungserbringung gewährt wird.

 

2.6. Der Besteller trägt alle Mehrkosten (z. B. unnütze Anfahrtskosten, nicht genutzte Arbeitszeit und Prüfkapazitäten, etc.), die DEHN oder ihren Subunternehmern entstehen, weil der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Kosten für ungenutzte Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter wird DEHN nach ihren jeweils gültigen Stundensätzen berechnen.

 

2.7. Stellt der Besteller das zur Erbringung der Vertragsleistungen erforderliche Prüfgut oder die entsprechende Dokumentation und relevante Informationen hierfür nicht zum vereinbarten Termin (für das Prüfgut siehe Ziffer 2.2 TEIL B dieser Bedingungen) zur Verfügung, und kann deshalb die Vertragsleistung nicht durchgeführt werden, kann DEHN eine Kostenpauschale in Höhe von 40 % der für die Vertragsleistung vereinbarten Vergütung verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Dem Besteller und DEHN steht es frei, nachzuweisen, dass die DEHN tatsächlich entstandenen Kosten geringer bzw. höher sind. Die Vergütung für die Vertragsleistung bleibt hiervon unberührt. DEHN weist darauf hin, dass ein Ersatztermin angesichts der engen Taktung der Prüfanlagen unter Umständen nicht zeitnah angeboten werden kann.

 

2.8. Etwaige weitergehende Ansprüche von DEHN bleiben unberührt.

 

3. ABSAGE UND VERSCHIEBUNG VON TERMINEN DURCH DEN BESTELLER

 

3.1. Vereinbarte Termine sind verbindlich.

 

3.2. Wird der vereinbarte Termin, aus Gründen die DEHN nicht zu vertreten hat, (i) vom Besteller abgesagt oder (ii) wünscht der Besteller eine Verschiebung des Termins und wird deshalb die Vertragsleistung an dem vereinbarten Termin nicht durchgeführt (zusammen „Anfrage Besteller“), kann DEHN die folgenden Kostenpauschalen vom Besteller verlangen:

3.2.1. Kostenpauschale in Höhe von 20 % der für die Vertragsleistung vereinbarten Vergütung bei Anfrage Besteller innerhalb 30 bis 15 Tage vor dem vereinbarten Termin.

3.2.2. Kostenpauschale in Höhe von 40 % der für die Vertragsleistung vereinbarten Vergütung bei Anfrage Besteller innerhalb 14 Tage vor dem vereinbarten Termin.

 

3.3. Dem Besteller und DEHN steht es frei, nachzuweisen, dass die DEHN tatsächlich entstandenen Kosten geringer bzw. höher sind. Die Vergütung für die Vertragsleistung bleibt hiervon unberührt. DEHN weist darauf hin, dass ein Ersatztermin angesichts der engen Taktung der Prüfanlagen unter Umständen nicht zeitnah angeboten werden kann.

 

3.4. Der Besteller trägt alle Mehrkosten (z. B. unnütze Anfahrtskosten, nicht genutzte Arbeitszeit und Prüfkapazitäten, etc.), die DEHN oder ihren Subunternehmern auf Grund einer Anfrage Besteller entstehen. Kosten für ungenutzte Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter wird DEHN nach ihren jeweils gültigen Stundensätzen berechnen.

 

3.5. Etwaige weitergehende Ansprüche von DEHN bleiben unberührt.

 

3.6. Für nicht rechtzeitig zur Verfügung gestelltes Prüfgut oder der entsprechenden Dokumentation sowie relevanter Informationen gilt Ziffer 2.7 TEIL B dieser Bedingungen.

 

4. VERGÜTUNG

 

4.1. Nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung enthaltene Leistungen und zusätzliche Aufwendungen, Reisekosten oder vom Besteller gewünschte Zusatzleistungen sind von der Vergütung nicht umfasst und werden zu DEHN‘s jeweils geltenden Stundensätzen berechnet.

 

4.2. Stellt sich bei Durchführung der Vertragsleistungen heraus, dass über den vertraglich vorausgesetzten Leistungsumfang hinaus unvorhergsehene Mehrleistungen erforderlich sind, informiert DEHN den Besteller rechtzeitig und bietet die zusätzlich erforderlichen Leistungen in einem Nachtragsangebot an. DEHN behält sich das Recht vor, im Falle der Nichtannahme des Nachtragsangebotes durch den Besteller den ursprünglichen Vertrag zu beenden, sofern ihr eine Fortsetzung der Vertragsleistungen ohne Abschluss des Nachtragsangebot nicht zumutbar ist. In diesem Falle sind die bis dahin tatsächlich erbrachten Vertragsleistungen in vollem Umfang vom Besteller auf Bemessungsgrundlage des ursprünglichen Angebotes zu vergüten.

 

4.3. Wünscht der Besteller bei der Erbringung von Vertragsleistungen in DEHN‘s Räumlichkeiten anwesend zu sein und stimmt DEHN dem nach ihrem Ermessen zu, so steht es DEHN frei, in Abstimmung mit dem Besteller aus Sicherheitsgründen zusätzliche Mitarbeiter zur Betreuung beizuziehen und den damit verbundenen Zeitaufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen.

 

5. AUFBEWAHRUNG UND ABTRANSPORT VON PRÜFGUT

 

5.1. DEHN ist berechtigt, Prüfgut als Belegexemplare bzw. Plombierexemplare zu behalten. Der Besteller verpflichtet sich auf DEHN‘s Aufforderung, solche Plombiermuster kostenfrei für einen angemessenen Zeitraum zu verwahren.

 

5.2. Weiter ist DEHN berechtigt, das Prüfgut bis zur vollständigen Bezahlung der beauftragten Vertragsleistungen zurückzubehalten.

 

5.3. Der Besteller ist verpflichtet, Prüfgut auf DEHN‘s Aufforderung innerhalb von 2 Wochen zu übernehmen und auf seine Kosten abzutransportieren. Im Verzugsfall kann DEHN das Prüfgut auf Kosten des Bestellers verwahren oder entsorgen lassen.

 

6. VERTRAULICHKEIT

 

6.1. Der Besteller und DEHN werden jegliche geschäftliche oder technische Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung der Vertragsleistung von der jeweils anderen Partei erhalten und die (i) als geheim gekennzeichnet sind oder die (ii) ihrer Natur nach als geheim anzusehen sind (zusammen „Geheime Informationen“) streng vertraulich behandeln und – mit Ausnahme vertragsgemäßer Weitergabe – Dritten nicht zugänglich machen. DEHN ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung Geheime Informationen an von DEHN beauftragte Subunternehmer und sonstige Dritte zum Zwecke der Erbringung der Vertragsleistungen weiterzugeben.

 

6.2. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn und soweit die empfangende Partei nachweist, dass die Informationen zum Empfangszeitpunkt bereits offenkundig waren, der empfangenden Partei zum Empfangszeitpunkt bereits bekannt waren, der empfangenden Partei nach ihrer Übermittlung rechtmäßig von Dritten zugänglich gemacht worden sind, ohne dass zuvor direkt oder indirekt eine Geheimhaltungspflicht gegenüber der offenbarenden Partei verletzt wurde, nach dem Empfangszeitpunkt ohne Verschulden der empfangenden Partei offenkundig geworden sind oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder vollstreckbarer gerichtlicher oder behördlicher Anordnung zu offenbaren sind.

 

7. VERÖFFENTLICHUNG VON PRÜFBERICHTEN

 

Die Ergebnisse der von DEHN erbrachten Vertragsleistungen dürfen vom Besteller nur in vollständigem Wortlaut unter namentlicher Nennung von DEHN veröffentlicht werden. Teil- bzw. auszugsweise Veröffentlichungen sind als solche zu bezeichnen und bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von DEHN.

 

8. SUBUNTERNEHMER DEHN ist jederzeit berechtigt, bei der Erbringung der Vertragsleistungen Subunternehmer und andere Dritte einzusetzen.

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